Ab Samstag, 30. Mai 2020, treten in Nordrhein-Westfalen im Zuge des Nordrhein-Westfalen-Plans der Landesregierung weitere Öffnungen der Anti-Corona-Maßnahmen (CoronaSchVO) in Kraft.
Grundsätzlich gelten die in der CoronaSchVO festgelegten allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzstandards und sind einzuhalten. Bei Unterschreitung der 1,5 Meter Abstandsreglung besteht Maskenpflicht. (Siehe: CoronaSchuVO §9 Abs. 4)
Folgende Änderungen ergeben sich ab dem 30. Mai 2020
- Öffnung der Kontaktbeschränkung auf Gruppen von bis zu 10 Personen
- Personengruppen, die sich im Rahmen der Kontaktbeschränkungen treffen dürfen, wird auch der nicht-kontaktfreie Sport im Freien wieder gestattet.
- In diesem Rahmen sind Wettbewerbe im Breiten- und Freizeitsport im Freien wieder zulässig unter Einhaltung eines Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts.
- Doppelsitziges Fliegen ist erlaubt für einen Personenkreis, wie er in der Virenschutzverordnung §9 (4) mit Bezug auf §1 (2) festgelegt ist.
- 100 Zuschauer sind unter Auflagen zugelassen, sowohl für Wettbewerbe als auch für den Sportbetrieb
- Die Nutzung von Umkleide- und Sanitäranlagen ist unter Auflagen ebenso möglich wie die Nutzung der Gesellschaftsräume in und auf Sportanlagen.