Neuerungen für den Luftsport in NRW ab 30.05.

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Ab Samstag, 30. Mai 2020, treten in Nordrhein-Westfalen im Zuge des Nordrhein-Westfalen-Plans der Landesregierung weitere Öffnungen der Anti-Corona-Maßnahmen (CoronaSchVO) in Kraft.

Grundsätzlich gelten die in der CoronaSchVO festgelegten allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzstandards und sind einzuhalten. Bei Unterschreitung der 1,5 Meter Abstandsreglung besteht Maskenpflicht. (Siehe: CoronaSchuVO §9 Abs. 4)

Folgende Änderungen ergeben sich ab dem 30. Mai 2020

  • Öffnung der Kontaktbeschränkung auf Gruppen von bis zu 10 Personen
  • Personengruppen, die sich im Rahmen der Kontaktbeschränkungen treffen dürfen, wird auch der nicht-kontaktfreie Sport im Freien wieder gestattet.
  • In diesem Rahmen sind Wettbewerbe im Breiten- und Freizeitsport im Freien wieder zulässig unter Einhaltung eines Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts.
  • Doppelsitziges Fliegen ist erlaubt für einen Personenkreis, wie er in der Virenschutzverordnung §9 (4) mit Bezug auf §1 (2) festgelegt ist.
  • 100 Zuschauer sind unter Auflagen zugelassen, sowohl für Wettbewerbe als auch für den Sportbetrieb
  • Die Nutzung von Umkleide- und Sanitäranlagen ist unter Auflagen ebenso möglich wie die Nutzung der Gesellschaftsräume in und auf Sportanlagen.